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Ansprüche bei Rechtsverletzung Wurden die Rechte als Urheber verletzt, ergeben sich mögliche Ansprüche aus den §§ 97 ff UrhG. Nach § 97 Abs. 1 UrhG sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung gegeben. Daneben kann Schadensersatz oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden. Nach § 97 Abs. 2 UrhG können auch Schäden, die Nichtvermögensschäden sind, ersetzt werden. Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG und Auskunftsansprüche gemäß § 101a UrhG. Die Ansprüche verjähren nach § 102 UrhG nach 3 Jahren ab Kentnisserlangung von der Rechtsverletzung. Ohne Kentniss beträgt die Verjährung 30 Jahre.